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   LG Hamburg, 18.11.2015 - 301 O 39/14   

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https://dejure.org/2015,54227
LG Hamburg, 18.11.2015 - 301 O 39/14 (https://dejure.org/2015,54227)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 301 O 39/14 (https://dejure.org/2015,54227)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2015 - 301 O 39/14 (https://dejure.org/2015,54227)
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  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2015 - 301 O 39/14
    Nach ständiger Rechtsprechung streitet für den Kläger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass es Sache der Beklagten wäre, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10).
  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 69/12

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2015 - 301 O 39/14
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihm über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12).
  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2015 - 301 O 39/14
    Dabei müssen insbesondere Angaben, die darauf abzielen, Vertrauen beim Anleger zu begründen, unbedingt den Tatsachen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, III ZR 20/2005, Juris Rz. 13).
  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 43/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Offenlegung eines Sicherungsgeschäfts zwischen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2015 - 301 O 39/14
    Sie haftet als Vertragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für unvollständige Angaben im Fondsprospekt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12 - Juris, Rz. 5).
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